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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1500/12

Datum:
27.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1500/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0627.1K1500.12.00
 
Schlagworte:
Regress, Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Ruhestandsbeamter, Mitbestimmung, Personalrat, Beschäftigter
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2
Leitsätze:

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Ruhestandsbeamten hat der Personalrat auf Antrag mitzubestimmen. Denn ein Ruhestandsbeamter, der wegen Schadensersatzansprüchen aus seiner aktiven Dienstzeit in Anspruch genommen wird, ist Beschäftigter im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 LPVG.

 
Tenor:

Der Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums F. vom 8. März 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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