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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a K 3437/10.A

Datum:
13.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19a K 3437/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0313.19A.K3437.10A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28. Juli 2010 verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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