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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 145/12

Datum:
19.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 145/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0319.19L145.12.00
 
Schlagworte:
Lebensmittel; Beschaffenheit; Bezeichnung; Kennzeichnung; Irreführung; Gouda; Bratling
Normen:
LFGB § 11 Abs 1; LMKV §§ 3 und 4
Leitsätze:

Für die Beurteilung, ob eine Lebensmittelangabe zur Täuschung der Verbraucher geeignet ist, verbietet sich eine isolierte Betrachtung der Bezeichnung des Lebensmittels. Es kommt auf die Gesamtaufmachung des Lebensmittels an, so dass eine Irreführungseignung zu verneinen ist, wenn für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres aus anderen auf der Verpackung befindlichen Angaben zu dem Produkt ein entpsrechender Irrtum auszuschließen ist.

 
Tenor:

1.  Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 640/12 wird wiederhergestellt, soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin in Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2012 untersagt, die Produkte „W.      Schnitzel fleischfrei“ (Ziffer I. a)) und „W.      Tomate & Mozzarella“ (Ziffer I. c)) unter diesen Verkehrsbezeichnungen in den Verkehr zu bringen, und angeordnet, soweit in Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2012 für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in Ziffer I. a) und Ziffer I. c) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

2.  Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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