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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 997/11

Datum:
31.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 997/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0131.19K997.11.00
 
Schlagworte:
Vergnügungssteuer, "Sex-Steuer", sexuelle Vergnügungen, Prostitution, Einrichtung, Genehmigung, Rückwirkung, Veranstalter, Verfügungsgewalt, Flächenmaßstab, Abwägung
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 105 Abs.2a, KAG NRW § 1 Abs. 1, KAG NRW § 3 Abs. 1, KAG NRW § 2 Abs. 2
Leitsätze:

Der Steuertatbestand der "sexuellen Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen" erfasst nur Betriebe, in denen der sich Vergnügende ein Entgelt für seine Teilnahme an geschlechtsbezogenen Handlungen leistet.

Die sog. Wohnungsprostitution stellt keine Bars, Bordellen und Swinger-Clubs ähnliche Einrichtung dar. Sie nicht in die Steuer für sexuelle Vergnügungen einzubeziehen, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Zur Auslegung und Zulässigkeit einer an die Verfügungsgewalt über die Veranstaltungsfläche anknüpfenden Satzungsregelung zum Steuerschuldner der Vergnügungssteuer für sexuelle Vergnügungen.

Der an den Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes anknüpfende Maßstab für die Besteuerung von sexuellen Vergnügungen ist ein sachgerechter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

Eine Satzungsregelung zum Vergnügungssteuersatz unterliegt keiner Prüfung auf Abwägungsmängel, sondern allein der Kontrolle, ob sie im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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