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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2159/11

Datum:
27.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2159/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1127.19K2159.11.00
 
Schlagworte:
Bettensteuer Beherbergungsabgabe
Normen:
GG Art 20 Abs 3; GG Art 3 Abs 1
Leitsätze:

1. Rechtswidrigkeit einer auf entgeltliche private Übernachtungen bezogenen Beherbergungsabgabensatzung.

2. Die rechtsstatliche gebotene Vorhersehbarkeit der Abgabenlast für den Steuerpflichtigen setzt in aller Regel voraus, dass dieser Kenntnis von den unter den Steuertatbestand zu subsumierenden Tatsachen hat. Soweit ein Dritter über derartige Kenntnis verfügt, muss sie dem Pflichtigen zurechenbar oder sicher zugänglich sein. Die bloße Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit, dass der Dritte die erforderlichen Informationen an den Pflichtigen weitergibt, reicht nicht.

3. Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung verbietet es, dem steuerpflichtigen Beherbergungsbetreiber generell die Feststellungslast dafür aufzuerlegen, dass eine steuerbare Übernachtung nicht vorliegt.

4. Bei indirekten Steuern ist auch im Verhältnis der Steuerträger untereinander ein Mindestmaß an verfahrensrechtlicher Gewährleistung von Gleichheit im Belastungserfolg zu fordern.

 
Tenor:

Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 29. April 2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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