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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1602/09

Datum:
14.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1602/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0214.19K1602.09.00
 
Schlagworte:
Medizinprodukt, Handstück, Zahnarzt, Reinigung, Desinfektion, manuell, maschinell, Validierung, RKI-/BfArM-Empfehlung
Normen:
MPG § 28 Abs. 2 S. 1, MPBetreibV § 4 Abs. 2 S. 1, MPBetreibV § 4 Abs. 2 S. 3
Leitsätze:

1. § 4 Abs. 2 Satz 3 MPBetreibV verweist allein auf die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch - Institut und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (RKI-/BfArM-Empfehlung) (Bundesgesundheitsblatt 2001, S. 1115 ff.) und weder auf die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch - Institut zur Infektionsprävention in der Zahlheilkunde (Bundesgesundheitsblatt 2006, S. 375 ff.) noch auf die Empfehlung der Projektgruppe "RKI-BfArM-Empfehlung" der Arbeitsgruppe Medizinprodukte (AGMP) für die Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten.

2. Nach der RKI-/BfArM-Empfehlung sind Medizinprodukte der Einstufung "kritisch B" mit direktem Gewebekontakt in jedem Fall in Reinigungs- und Desinfektionsgeräten maschinell thermisch zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Validierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 MPBetreibV ist ein dokumentiertes Verfahren zum Erbringen, Aufzeichnen und Interpretieren der Ergebnisse, die für den Nachweis benötigt werden, dass ein Verfahren beständig Produkte liefert, die den vorgegeben Spezifikationen entsprechen, oder, mit anderen Worten, der dokumentierte Nachweis der beständigen Wirksamkeit eines Aufbereitungsprozesses (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2009 - 13 A 2422/09 -, juris, Rdnr. 11).

4. Ein manuelles Aufbereitungsverfahren ist in der Regel nicht validierbar im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 MPBetreibV (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2009 - 13 A 2422/09 -, juris, Rdnr. 13). Eine Anordnung der Aufsichtsbehörde, Medizinprodukte der Einstufung "kritisch B" nur in einem maschinellen Verfahren zu reinigen und zu desinfizieren, ist deshalb regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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