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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 657/12

Datum:
10.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 657/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0710.18K657.12.00
 
Schlagworte:
Hundesteuer, Aufwandbegriff, Ergotherapie, Therapiehund, berufsbedingte Hundehaltung, Abgrenzung zur Haltung zu (ausschließlich) persönlichen (und damit steuerbaren) Zwecken
Normen:
GG Art 105 Abs 2a
 
Tenor:

Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011/6. Januar 2012 wird für die Zeit ab Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als darin Hundesteuern für die Haltung von mehr als einem Hund festgesetzt werden.

Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin Hundesteuern für die Haltung von mehr als einem Hund festgesetzt werden.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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