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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 2917/12

Datum:
04.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 2917/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1204.18K2917.12.00
 
Schlagworte:
Zweitwohnungsteuer; Campingwagen
Leitsätze:

Zweitwohnungsteuer für einen Campingagen kann nur dann erhoben werden, wenn dieser tatsächlich auf dem Gemeindegebiet abgestellt ist. Die bloße Anmietung eines Stellplatzes genügt nicht.

 
Tenor:

Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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