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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 2151/11

Datum:
13.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 2151/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1213.18K2151.11.00
 
Schlagworte:
Überdenkensverfahren; Befangenheit; Prüfungsstoff; Bewertungsfehler; Prüferablösung
Normen:
VHPgD § 22 Abs 1 Satz 5; VHPgD § 20 Abs 1
Leitsätze:

1. Werden Prüfer im Überdenkensverfahren abgelöst, sind die neuen Prüfer nicht darauf beschränkt, die geltend gemachten Einwände nach den Beurteilungsmaßstäben der alten Prüfer zu berücksichtigen.

2. Die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde und einer Grundgesetzänderung im Rahmen der Laufbahnprüfung kommunaler Verwaltungsdienst ist grundsätzlich zulässig.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2010, soweit dieser die Bewertung der Klausur des Klägers in dem Prüfungsfach Kommunales Finanzmanagement im Wiederholungsversuch der Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst betrifft, und des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2011 verpflichtet, diese Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch eine anders zusammengesetzte Prüfungskommission erneut zu bewerten und sodann über das von dem Kläger in der Laufbahnprüfung erzielte Gesamtergebnis neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und das beklagte Land zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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