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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 M 7/12

Datum:
12.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 M 7/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0312.15M7.12.00
 
Schlagworte:
Vollstreckung; Geldforderung; Behörde; Gerichtsvollzieher; Stadtkasse; Vollstreckungshelfer; Vollstreckungsbehörde; Eigenvollstreckung; Fremdvollstreckung
Normen:
VwGO § 169; VwVG NRW § 2 Abs 1 Nr 2
Leitsätze:

Bei der Vollstreckung einer Geldforderung einer Behörde/Kommune scheidet nach dem systematisch vom Gesetzgeber in § 169 VwGO festgelegten Prinzip der gerichtlichen Fremdvollstreckung die Beauftragung der Stadtkasse der Vollstreckungsgläubigerin als Vollstreckungsbehörde aus.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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