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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 163/12

Datum:
22.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 163/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0222.15L163.12.00
 
Schlagworte:
sachkundiger Bürger, Fraktion, Ausschuss, Mitgliedschaft, Mandat, Verzicht, Widerruf, Organtreue, Adressat, Schreiben, Weiterleitung
Normen:
GO NRW § 50 Abs 1; GO NRW § 58 Abs 1; GO NRW § 58 Abs 3; KWahlG NRW § 38 Satz 2
Leitsätze:

Ein an eine Fraktion gerichtetes Schreiben eines sachkundigen Bürgers über den Verzicht seiner Mitgliedschaft in einem Gemeindeausschuss ist von der Fraktion aus dem Grundsatz der Organtreue an die für das Schreiben weiter zuständigen Organe der Gemeinde, wie den Bürgermeister, weiterzuleiten.

Der erklärte Verzicht auf die Mitgliedschaft in einem Ausschuss kann nicht widerrufen werden.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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