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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 438/11

Datum:
29.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 438/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0829.15K438.11.00
 
Schlagworte:
Freiwilligendienst; Ruanda; nichtselbständige Arbeit; Einkommen; Einkünfte; Einnahmen; Taschengeld; Unterkunft; Verpflegung; Überschusserzielungsabsicht; Gewinnerzielungsabsicht
Normen:
BAföG § 21 Abs 1; BAföG § 22 Abs 3; BAföG § 25 Abs 3; EStG § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4; EStG § 19
Leitsätze:

Bei der Beschäftigung im Rahmen des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes handelt es sich um nichtselbständige Arbeit. Bei den dem Freiwilligen gewährten Geld- und Sachleistungen wie Taschengeld und Unterkunfts- und Verpflegungskosten, handelt es sich nur dann um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit des Freiwilligen auf eine Überschusserzielung gerichtet war.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Studentenwerks F. -E. vom 28. und 29. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/10 bis 9/11 in Höhe von monatlich 442,00 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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