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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1899/09

Datum:
23.05.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1899/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0523.15K1899.09.00
 
Schlagworte:
Verlustausgleich, Einkunftsarten, Härtefall, Unbilligkeit, atypische Umstände, Immobilien, Valutierung
Normen:
BAföG § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, BAföG § 21 Abs. 1 Satz 2, BAföG § 25 Abs. 6
Leitsätze:

Der Ausschluss des Verlustausgleichs zwischen positiven und negativen Einkünften ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Der Besitz zahlreicher vollfinanzierter Immobilien, die nach der Geburt des Auszubildenden erworben wurden, wegen zahlreicher Mietausfälle zu einem negativen Einkommen geführt haben und wegen einer eingetretenen Wertminderung und einer über den Wert hinausgehenden Valutierung nur verlustbringend verkauft werden könnten, ist nicht atypisch und führt nicht zu einer unbilligen Härte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden,.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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