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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 321/12

Datum:
22.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 321/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0322.14L321.12.00
 
Schlagworte:
Fahrtenbuch, Messprotokoll, Geschwindigkeitsmessung
Normen:
StVZO § 31a
Leitsätze:

1. Das bloße Bestreiten einer korrekten Geschwindigkeitsmessung reicht nicht aus, um Zweifel an dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Verkehrsverstoßes als Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu begründen.

2. Erklärt ein Rechtsanwalt im Ordnungswidrigkeitenverfahren, seine Mandantin berufe sich auf ihr Schweigerecht, entfällt der dieser Aussage innewohnende Erklärungsinhalt, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken zu wollen, nicht nachträglich dadurch, dass der Rechtsanwalt vorträgt, es handele sich um eine "Standardformulierung bei Akteneinsichtsanträgen in OWi-Verfahren".

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.400,- EUR festgesetzt.

 
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