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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3480/12

Datum:
19.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 K 3480/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1119.14K3480.12.00
 
Schlagworte:
atypischer Härtefall; besondere Härte; Bundesverfassungsgericht; Erwerbsunfähigkeitsrente; Härtefall; niedriges Einkommen; Rundfunkgebührenbefreiung; Wohngeld
Normen:
RGebStV § 6 Abs 1; RGebStV § 6 Abs 3
Leitsätze:

Allein ein niedriges Einkommen - hier Erwerbsunfähigkeitsrente zzgl. Wohngeld - begründet auch nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG nicht eine die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begründenden besondere Härte.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Oliver Schmidt aus Dortmund wird abgelehnt.

 
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