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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3097/11

Datum:
21.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3097/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0321.14K3097.11.00
 
Schlagworte:
Fahrtenbuch, Halter, Mitwirkung
Normen:
§ 31a STVZO
Leitsätze:

Der lediglich formale Fahrzeughalter hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Feststellung, dass eine gegen ihn festgesetzte Fahrtenbuchauflage rechtswidrig war, wenn die Behörde diese unmittelbar nach Offenbarung der tatsächlichen Haltereigenschaft aufhebt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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