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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 802/11

Datum:
05.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 802/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0705.13K802.11.00
 
Schlagworte:
Entwässerungsgebühren, Fremdleistungsentgelt, Nutzungsentgelt, Konzessionsabgabe, Anstalt öffentlichen Rechts, Erforderlichkeit, betriebsnotwendige Kosten, pauschalierter Kostenersatz, vorzeitiger Werteverzehr der Gemeindestraßen
Normen:
KAG NRW § 6, StrWG NRW § 23
Leitsätze:

1. Ist die entsorgungspflichtige AöR ohne Notwendigkeit finanzielle Verpflichtungen eingegangen, darf das nicht dem Gebührenpflichtigen durch einen höheren Gebührensatz zum Nachteil gereichen.

2. Nicht notwendig können auch aufgrund eines Vertrages vereinbarte Entgelte zwischen einer AöR als Einrichtungsträger und der Gemeinde sein, die die Anstalt gegründet hat, wenn die Entgeltvereinbarung für die weitere Nutzung des Straßenraumes nicht erforderlich ist, weil auch bei Verweigerung eines Nutzungsentgeltes die Einrichtung weiter betrieben werden kann.

3. Die durch einen privatrechtlichen Wegenutzungsvertrag verursachten Kosten sind zur sachgerechten Aufgabenbewältigung nicht notwendig, wenn der AöR bereits vor Abschluss des Nutzungsvertrages durch die Gründungssatzung ein kostenloses Nutzungsrecht am Straßenraum eingeräumt worden ist.

4. Die Weisung des Rates der Stadt an die AöR zum Abschluss des Nutzungsvertrages begründet für sich allein nicht die Betriebsnotwendigkeit des Nutzungsentgeltes. 5. Die AöR muss die Angemessenheit eines vertraglich geregelten pauschalierten "Kostenersatzes" für zukünftigen vorzeitigen Werteverzehr der gemeindlichen Straßen durch im Straßenkörper verlegte Abwasserkanläle darlegen und beweisen.

 
Tenor:

1. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten über Entwässerungsgebühren vom 27. Januar 2011 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 
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