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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 759/11

Datum:
23.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 759/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0723.13K759.11.00
 
Schlagworte:
Straßenreinigung, Grundstück, Nutzung, Werbung
 
Tenor:

Der Rechtsstreit wird eingestellt, soweit er übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/10, die Beklagte zu 3/10.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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