Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 629/11

Datum:
10.05.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 629/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0510.13K629.11.00
 
Schlagworte:
Straßenreinigungsgebühren; Wendehammer; Frontmetermaßstab; Gebührenkalkulation
Normen:
StrReinG NRW § 3 Abs 1; KAG NRW § 6; GG Art 3 Abs 1
Leitsätze:

Eine Satzungs-Sonderregelung für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für Grundstücke an einem Wendehammer ist ebenso wie die Zugrundelegung der zugewandten Längsseite des Grundstücks zulässig.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank