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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 5909/10

Datum:
14.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5909/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0614.13K5909.10.00
 
Schlagworte:
Ausbaubeitrag, Erschielungsbeitrag, Vorrang, Beweislast, vorhandene Straße, programmgemäß hergestellte Straße, Funktionswechsel, Ortsstatut
Normen:
§ 8 Abs. 1 Satz 2 KAG
Leitsätze:

Können Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden, weil das maßgebliche Grundstück im Außenbereich liegt, geht die Nichterweislichkeit des erschließungsbeitragsrechtlichen Vorrangs bei Zweifeln an der erstmaligen, funktionstüchtigen Herstellung einer Straße zu Lasten der Gemeinde.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist.

Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Einbeziehung der Erledigung zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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