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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 5698/10

Datum:
14.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5698/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0614.13K5698.10.00
 
Schlagworte:
Erschließung, Bebauungsplan, rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit, rechtliches Hindernis, Festsetzung, Pflanzgebot, Hecke, Einfriedung, unselbständiges Anhängsel, Stichweg
Normen:
§ 8 KAG NRW, § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Leitsätze:

Ein durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzes Pflanzgebot steht einer rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeit entgegen.

 
Tenor:

Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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