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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 5697/10

Datum:
14.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5697/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0614.13K5697.10.00
 
Schlagworte:
Erschließung, Bebauungsplan, rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit, rechtliches Hindernis, Festsetzung, Pflanzgebot, Hecke, Einfriedung, unselbständiges Anhängsel, Stichweg
Normen:
KAG NRW § 8, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25
Leitsätze:

Ein durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetztes Pflanzgebot steht einer rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeit entgegen.

 
Tenor:

Die beiden Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 6. Dezember 2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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