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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 4158/11

Datum:
19.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4158/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1019.13K4158.11.00
 
Schlagworte:
Winterdienst Sommerreinigung Erstattungsanspruch Straßenreinigungsgebühren
Normen:
AO § 37; KAG NRW § 12 Abs 1 Nr 2 b)
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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