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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 3663/11

Datum:
22.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3663/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0322.13K3663.11.00
 
Schlagworte:
Straßenreinigungsgebühren, Erstattung, Winterdienst, Winterdienstgebühren, Leistungsmängel
Normen:
§ 6 KAG NRW
Leitsätze:

Ein Erstattungsanspruch auf Straßenreinigungsgebühren ist nicht begründet, wenn die zu erbringende gebührenrelevante Reinigungsleistung auch nach der Gebührenkalkulation Winterdienstleistungen nicht umfasst und die Sommerreinigung wegen winterlicher Straßenverhältnisse nicht durchgeführt werden konnte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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