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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2728/10

Datum:
16.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2728/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0816.13K2728.10.00
 
Schlagworte:
Straßenreinigungsgebühren, Hinterlieger erschlossen, Notwegerecht, Grundstücksbegriff, Buchgrundstück, Nachveranlagungsmeter, Teil-Erledigung
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, KAG NRW § 6 Abs. 3, StrReinG NRW § 3 Abs. 1
Leitsätze:

Grundstück i.S.d. Straßenreinigungsrechts ist grds. das Buchgrundstück. Dieses ist grds. nach seinem ungeteilten Zuschnitt zu veranlagen. Der Frontmetermaßstab einschließlich des Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist ein das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser ist auch für die Heraushebung von Hinterliegergrundstücken maßgeblich.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 80 v.H., die Beklage zu 20 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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