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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 220/11

Datum:
19.04.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 220/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0419.13K220.11.00
 
Schlagworte:
Straßenreinigungsgebühren, Winterdienst, Sommerreinigung, Erstattung, Gebührenkalkulation
Normen:
StrReinG § 3; KAG NRW § 2 Abs 1
Leitsätze:

Bei nach Sommerreinigung und Winterwartung getrennten Gebühren ist eine Gebührenermäßigung nur hinsichtlich der Gebühr zu prüfen, deren zu Grunde liegende Leistung gestört wird. Werden die Benutzungsgebühren jährlich bemessen, sind etwaige Leistungsmängel nur aus dem jeweiligen Veranlagungsjahr maßgeblich.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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