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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 998/11

Datum:
25.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 998/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0125.12L998.11.00
 
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch, Beförderung, Eignung, Leistung, Beurteilung, Ausschärfung, Anforderungsprofil, Statusamt, Richter, Beurteilungsspielraum
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 123 VwGO
Leitsätze:

Bei identischen Eignungsprädikaten (hier: Spitzennote) lassen sich auf der Grundlage von Einzelfeststellungen - allenfalls - geringfügige Unterschiede begründen, nicht jedoch ein erheblicher Eignungsvorsprung von solchem Gewicht, dass er geeignet wäre, nicht nur einen deutlichen Leistungsvorsprung des Konkurrenten zu kompensieren, sondern auch insgesamt zu einer höheren Qualifikation führen würde.

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2010 erneut ausgeschriebene Stelle einer Präsidentin/eines Präsidenten des Sozialgerichts bei dem Sozialgericht Duisburg dem Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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