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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 781/12

Datum:
20.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 781/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0720.12L781.12.00
 
Schlagworte:
Beamtin, Teilzeitbeschäftigung, Arbeitszeit, Frauenförderplan
Normen:
LBG NRW § 66 S. 1, LBG NRW § 13 Abs. 1, LBG NRW § 6
Leitsätze:

Der wegen der Betreuung eines Kindes gewährte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung erstreckt sich nicht darauf, auch eine Bestimmung über die Einteilung der ermäßigten Arbeitszeit treffen zu können. Diese obliegt vielmehr dem weiteren Organisationsermessen des Dienstherrn.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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