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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1117/12

Datum:
10.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1117/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1010.12L1117.12.00
 
Schlagworte:
Beamter; dienstliche Weisung; Verwaltungsakt, kein; einstweilige Anordnung;
Normen:
VwGO § 123 Abs 1; BBG § 61 Abs 1 Satz 2; VwVfG § 35 Satz 1
Leitsätze:

1. Die an einen Beamten ergangene Anordnung, an einer Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen, ist kein Verwaltungsakt.

2. Die Befugnis des Dienstherrn, die Art und Weise der Aufgabenerfüllung durch seine Beamten mittels Weisungen näher zu regeln, kann Eingriffe in die persönliche Sphäre der Beamten notwendig und hergebrachtermaßen mit einschließen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Der Streitwert wird 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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