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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4066/09

Datum:
23.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 4066/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0823.12K4066.09.00
 
Schlagworte:
Beamter, Bezüge, Besoldung, Postnachfolgeunternehmen, Sonderzahlung
Normen:
BBesG § 78 Abs. 1, PostPersRG § 10 Abs. 1, GG Art. 143 b Abs. 3, GG Art. 33 Abs. 5, GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

1. Der Wegfall der Sonderzahlung sowie die im Vergleich zu anderen Bundes-beamten geringere Erhöhung der laufenden Bezüge zum 01.07.1999 für Beamte der Postnachfolgeunter-nehmen sind verfassungsgemäß.

2. Beamte der Postnachfolgeunternehmen haben keinen Anspruch darauf, Bezüge in gleicher Höhe zu erhalten wie alle anderen Bundesbeamten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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