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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 351/09

Datum:
17.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 351/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0217.12K351.09.00
 
Schlagworte:
Versetzung, dienstlicher Grund, Spannungen, funktionsbezogenes Statusamt, Funktionsgebundenheit, Fachhochschule, Kanzler
Normen:
LBG NRW § 28 a.F.
Leitsätze:

1. Die Versetzung des Kanzlers einer Fachhochschule ist kein Dauerverwaltungsakt. Das Vorliegen dienstlicher Gründe für eine Versetzung ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen.

2. Auch Inhaber funktionsbezogener Statusämter (hier: Kanzler einer Fachhochschule) können grundsätzlich versetzt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreck-enden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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