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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 472/11

Datum:
14.06.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 472/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0614.9L472.11.00
 
Schlagworte:
Rauchverbot, Clubraum, Dartspielen, Gaststättenerlaubnis, Raucherclub, Raucherverein, Gewerbe
Normen:
NiSchG NW § 4 I 4, NiSchG NW 3 VII, GastG § 1 I
Leitsätze:

Ein Dart- und Raucherclub e.V. betreibt in seinen Clubräumen ein Gewerbe, bedarf von daher einer Gaststättenerlaubnis. In den Clubräumen besteht Rauchverbot, da weiter Zweck des Vereins das Dartspielen ist.

 
Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt

 
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