Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 14/11

Datum:
15.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 14/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0215.9L14.11.00
 
Schlagworte:
Fiktionswirkung, Fiktionsbescheinigung, Duldung, Abschiebungsschutz, Schengen-Visum, Ermessensfehler, deutscher Ehegatte, Wechsel des Aufenthaltszwecks
Normen:
VwGO § 123 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AufenthG § 81 Abs. 4 und 5, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2, AufenthV § 39 Nr. 3, AufenthV § 39 Nr. 6
Leitsätze:

1. Eine Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV kommt nicht in Betracht, wenn sämtliche für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Voraussetzungen bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet erfüllt sind.

2. Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne § 39 Nr. 6 AufenthV, da § 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV insoweit eine speziellere Regelung darstellt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank