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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 109/11

Datum:
18.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 109/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0218.9L109.11.00
 
Schlagworte:
Regelausweisung, Anforderung an die Abstufung zu einer Ermessenausweisung, hier: verneint, besonderer Ausweisungsschutz, Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs, Fiktionswirkung eines verspätet gestellten Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsschutzantrag
Normen:
VwGO §§ 80 Abs 3, Abs 5, 123; AufenthG §§ 8, 28 Abs 1 Nr 1, 54 Nr 1, 56 Abs 1 Nr 2, 58, 59, 81 Abs 4; EMRK Art 8; GG Art 6
Leitsätze:

Ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entfaltet auch dann Fortgeltungsfiktion, wenn er erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels, jedoch in einem inneren Zusammenhang und dabei insbesondere in zeitlicher Nähe mit dem Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt wurde.

Ein innerer Zusammhang wird verneint, weil sich ein mit mehr als drei Wochen Verspätung gestellter Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von der Situtation, dass zwischen Auslauf des Titels und Antrag auf Verlängerung nur "wenige Tage" liegen, deutlich unterscheidet und keine Gründe des Einzelfalls erkennbar sind, die den Antragsteller davon abgehalten haben könnten, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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