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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 5357/10

Datum:
13.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 K 5357/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1213.9K5357.10.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis; Neuerteilung; theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung; mangelnde Fahrpraxis
Normen:
StVG § 2 Abs 2 S 1 Nr 5; FeV § 20 Abs 2; FeV § 16 Abs 1; FeV § 17 Abs 1
Leitsätze:

Zum Nachweis der geforderten theoretischen und praktischen Befähigung im Sinne des § 2 Abs. 5 StVG zum Führen eines Kraftfahrzeuges - hier Klasse B - findet der im Rahmen des Ersterteilungsverfahrens für die Klasse 1 vorgelegte Befähigungsnachweis im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus F. wird abgelehnt.

 
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