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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 51/10

Datum:
18.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 51/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0118.9K51.10.00
 
Schlagworte:
Ist-Ausweisung, Ermessensausweisung, Ausländer, zweite Generation, Regelausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, Fiktionswirkung
Normen:
§ 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AuslG, § 81 Abs. 4 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG, § 53 AufenthG, § 55 AufenthG, § 56 AufenthG, Art. 8 EMRK
Leitsätze:

1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, auch bei einer Ist-Ausweisung von derselben abzusehen und alle Aspekte des jeweiligen Einzelfalles im Wege einer Ermessensentscheidung als dem dritten vom Gesetzgeber vorgesehenen Entscheidungsmodus vorzunehmen, wenn die durch Art. 6, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange des Ausländers betroffen sind.

2. Die von Art. 8 EMRK geschützten Belange sind bei der Ausweisung eines Ausländers regelmäßig betroffen, der der sog. zweiten Generation angehört, d.h. entweder bereits im Bundesgebiet geboren oder als Kleinkind in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seitdem rechtmäßig im Inland aufhält.

3. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu § 81 Abs. 4 AufenthG, nach der die Fortbestandsfiktion unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eintreten kann, wenn ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird, ist auf § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG wegen des abweichenden Wortlauts der Vorschrift nicht übertragbar.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2010 wird hinsichtlich Ziffer 1 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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