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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 761/11

Datum:
06.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 761/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0906.8L761.11.00
 
Schlagworte:
drittstaatsangehöriger Ehegatte, Freizügigkeitsberechtigung, Scheinehe
Normen:
FreizügG/EU § 11 Abs. 2, GG Art. 6 Abs. 1
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (8 K 2958/11) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.06.2011 wird in Bezug auf die Ablehnung der Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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