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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 1355/11

Datum:
07.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1355/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0707.8K1355.11.00
 
Schlagworte:
Familiennachzug, Unterhaltssicherung, Integration
Normen:
AufenthG §§ 29, 30; AufenthG § 5 Abs 1 Nr 1; EMRK Art 8; GG Art 8
Leitsätze:

Bei einer begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach §§ 29, 30 AufenthG sind atypische Umstände, die ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen, nicht gegeben, wenn der Familie insgesamt die Ausreise in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit zumutbar ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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