Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der 1987 geborene Kläger, serbischer Staatsangehöriger, der dem Volk der Roma angehört, meldete sich - gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin - im April 2010 als Asylbewerber. Zur Begründung führte er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 1. September 2010 im Wesentlichen an, er sei mit einem Autobus auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist; in seiner Heimat habe er in Vranje gewohnt und dort Schwierigkeiten mit seiner Familie und der seiner Lebensgefährtin gehabt. Die Eltern seien gegen die Verbindung gewesen. Er habe in seiner Heimat nach dem Schulbesuch ein Studium angefangen, dieses aber nach Auslaufen der finanziellen Unterstützung aufgeben müssen und sei anschließend als Fahrer tätig gewesen.
3Mit Bescheid vom 7. September 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG seien nicht gegeben. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf.
4Der Kläger hat am 17. September 2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er den Vortrag der Anhörung vor dem Bundesamt und führt ergänzend an: Seine Lebensgefährtin, mit der er seit 14. März 2011 ein gemeinsames Kind habe, habe von ihren Eltern für 20.000 EUR verheiratet werden sollen. Von Behörden hätten sie keinerlei Hilfe erlangen können.
5Der Kläger beantragt sinngemäß,
6die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beim Landrat des Kreises Unna geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1-2).
10Entscheidungsgründe:
11Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 7. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt.
12Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 7. September 2010 (dort S. 4 - 5), die sie sich zu Eigen macht und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -). Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger, der vor seiner Ausreise in Serbien berufstätig war, nicht in der Lage sein wird, die Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Die unsubstantiierte Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe sich wegen der familiären Schwierigkeiten um behördliche Hilfe bemüht, diese aber nicht erlangen können, ist nicht geeignet, eine erhebliche Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG darzutun.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO.
14Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
15