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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 2169/10.A

Datum:
11.04.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 2169/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0411.7A.K2169.10A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsverbot, gesundheitliche Gründe, Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Thromboseneigung, Roma in Serbien; Dythemia
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7
 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2010 verpflichtet, festzustellen, dass zugunsten des Klägers zu 1. ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Klage der Klägerin zu 2. wird - soweit sie nicht zurückgenommen ist - abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. Im Übrigen trägt sie der Kläger zu 1. selbst.

Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten ihres Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

 
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