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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
2Die Klägerin wurde am 3. Januar 0000 in H. als Kind albanischer Eltern geboren, die im Bundesgebiet Asylverfahren durchlaufen haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - leitete nach der Geburt ein Asylverfahren zu Gunsten des Kindes ein und teilte dies der sorgeberechtigten Mutter mit. Gleichzeitig wurde der Mutter Gelegenheit gegeben, etwaige Asylgründe oder Abschiebungshindernisse mitzuteilen.
3Mit Schriftsatz vom 4. August 2010 sprachen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens aus.
4Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. März 2011 das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung und Fristsetzung von einer Woche zur Ausreise auf.
5Mit dem hier angefochtenen Änderungsbescheid vom 11. April 2011 hob das Bundesamt Ziff. 4 des Bescheides vom 7. März 2011 auf und verlängerte die Ausreisefrist auf einen Monat.
6Gegen den Bescheid vom 7. März 2011 hat die Klägerin am 1. April 2011 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7a K 1479/11.A geführt und mit Urteil vom gleichen Tage entschieden wurde.
7Gegen den Bescheid vom 11. April 2011 hat die Klägerin am 19. April 2011 Klage erhoben.
8Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
9den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2011 aufzuheben
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist nicht begründet. Die Abschiebungsandrohung vom 11. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
15Sie ist gesetzliche Folge der Entscheidung des Bundesamtes vom 7. März 2011, mit der das Asylverfahren der Klägerin, die keinen Aufenthaltstitel besitzt, eingestellt und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorlägen, (vgl. §§ 34 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und § 59 AufenthG). Dass diese Entscheidung des Bundesamtes rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, hat die Kammer durch Urteil vom heutigen Tage festgestellt (7a K 1479/10.A).
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
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