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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 4979/09

Datum:
25.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4979/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0325.7K4979.09.00
 
Schlagworte:
Aufstellung von Spieldautomaten; Fun Games, Verstoß gegen eine Untersagungsverfügung, Zwangsgeldbeitreibung nach Betriebsschließung
Normen:
GewO § 15 Abs. 2 VwVG NRW §§ 55, 60
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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