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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
2Seit 00.00.0000ist der Kläger mit dem Gewerbe "Unternehmensberatung, private Arbeitsvermittlung" in E. gewerblich gemeldet. Auf Grund einer Anregung des Finanzamtes E. -Ost wegen rückständiger Steuern von zusammen ca. 9.000 EUR und fehlender Steuererklärungen leitete die Beklagte im 00.00.0000 ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein.
3Nach Auskunft des Amtsgerichts E. hatte der Kläger am 00.00.0000 die eidesstattliche Versicherung (EV) abgegeben und im 00.00.0000 war ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden.
4Auf ein Anhörungsschreiben vom 00.00.0000sprach der Kläger bei der Gewerbeaufsicht vor und erklärte, nunmehr Steuererklärungen einreichen und Steuern zahlen zu wollen. Mit Schreiben vom 00.00.0000teilte das Finanzamt jedoch mit, dass sich nichts verbessert habe und die Rückstände auf über 14.000 EUR angestiegen seien.
5Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2010 untersagte die Beklagte dem Kläger die angemeldete und jede andere gewerbliche selbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde ein Zwangsgeld von 2.000 EUR angedroht. Gründe dafür seien das Erklärungs- und Zahlungsverhalten gegenüber dem Finanzamt und die durch Abgabe der EV dokumentierte fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 36 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
6Daraufhin hat der Kläger am 26. August 2010 die vorliegende Klage erhoben.
7Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die behaupteten Steuerschulden unzutreffend seien und nur auf Schätzungen beruhten. Unabhängig davon wolle er aber das Gewerbe Ende 2010 einstellen.
8Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Schriftsätzlich beantragt er sinngemäß,
9die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Juli 2010 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; er lag im März 2011 bei ca. 18.000 EUR; von einer Gewerbeeinstellung ist weder der Beklagten noch dem Finanzamt etwas bekannt.
13Das Verfahren ist durch Beschluss vom 20. Januar 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da dieser zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war.
16Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
18Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung
19- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv 1991, 110 -
20im Juli 2010 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger - wie auch von ihm eingeräumt - die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgegeben und die dann geschätzten Steuern nicht gezahlt hat.
21Deshalb ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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