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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis. Wegen wiederholter Verkehrsverstöße und entsprechender Eintragungen im Verkehrszentralregister mit 9 Punkten wurde er vom Beklagten unter dem 12. August 2008 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - schriftlich verwarnt.
3Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten einen Stand von mittlerweile insgesamt 15 Punkten im Verkehrszentralregister zu Lasten des Klägers mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte den Kläger unter dem 16. März 2010 auf, an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) und bis zum 25. Mai 2010 eine Bescheinigung über die Teilnahme vorzulegen.
4Da der Kläger eine solche nicht vorlegte, entzog der Beklagte ihm nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2010, zugestellt am 7. Juli 2010, die Fahrerlaubnis.
5Hiergegen hat der Kläger am 26. August 2010 Klage erhoben.
6Der Kläger beantragt sinngemäß,
7die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Juli 2010 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden.
11Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den zu diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da dieser zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war.
15Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
16Die Klage ist verspätet erhoben worden, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bei Gericht eingegangen ist. Die am 7. Juli 2010 mit Zustellung des Bescheides - dieser war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - in Lauf gesetzte Frist war zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift beim Verwaltungsgericht am 26. August 2010 offensichtlich abgelaufen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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