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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der 36 Jahre alte Kläger ist seit 1998 im Besitz einer Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Krankenpfleger" zu führen. Als solcher arbeitete er bis 2007 am °°°-N. -Hospital in M. .
3Mit Schreiben vom 4. September 2008 regte das Krankenhaus auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Überprüfung der Berufserlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz an. Aus der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft (StA) L. 102 Js 45/08 ergab sich, dass der Kläger durch (rechtskräftigen) Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 18. Februar 2008 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden war, weil er am 12. Dezember 2007 als Fahrer eines PKW gemeinsam mit einer Frau über den Grenzübergang T. -Autobahn aus den Niederlanden 5,1 Gramm Haschisch und 14,3 Gramm Marihuana eingeführt hatte. Die ihm dabei entnommene Blutprobe ergab nach dem Gutachten von Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E1. ) vom 26. Februar 2008 einen THC-Wert von 22 ng/ml, einen THC-COOH-Wert von 130 ng/ml und außerdem einen Amphetamin-Wert von 650 ng/ml. In der Beurteilung dazu heißt es:
4Die festgestellten Mengen an Cannabinoiden sprechen für einen starken und vermutlich regelmäßigen Konsum von z.B. Haschisch. .... Der Befund spricht ferner für einen nur kurze Zeit zurückliegenden Cannabiskonsum. In der Blutprobe wurde weiterhin Amphetamin in einer Konzentration aufgefunden, die als sehr hoch zu bezeichnen ist und die darauf hinweist, dass Herr L1. deutlich auch unter der Wirkung dieses Betäubungsmittels stand.
5Mit Schreiben vom 27. November 2008 hörte der Beklagte den Kläger unter Darstellung des Sachverhalts und seiner Rechtsauffassung zu einem vorgesehenen Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger" an. Dazu trug der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009 vor, dass das festgesetzte Strafmaß von nur 20 Tagessätzen gegen einen schwerwiegenden Vorwurf spreche und der Eigenkonsum nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei. Die vom Gutachter geäußerte Vermutung eines regelmäßigen Konsums habe für die Frage der Zuverlässigkeit keine Bedeutung. Im Übrigen sei dies ein einmaliger Vorgang gewesen, der auf seine Ausnahmesituation zurück zu führen sei: Im Sommer 2007 sei seine Frau verstorben und er habe sich alleine um die zwei Töchter (10 und 12 Jahre - die ältere auch geistig schwerbehindert) kümmern müssen. Hinzu komme, dass er auf Grund eines Arbeitsunfalls im Juli 2007 seitdem arbeitsunfähig sei und zusätzlich gemäß beigefügtem ärztlichen Attest vom 8. März 2008 an einer depressiven Entwicklung sowie abnormer Trauerreaktion leide. Zum Zeitpunkt der Tat im Dezember 2007 habe er schon ein halbes Jahr nicht mehr gearbeitet und die Tat stehe auch nicht in einem dienstlichen Zusammenhang. Vielmehr habe er jahrelang beanstandungsfrei im Krankenhaus gearbeitet.
6Unter Bezugnahme auf das vorgelegte ärztliche Attest bat daraufhin der Beklagte im Hinblick auf die zu treffende Zukunftsprognose, weitere Einzelheiten über die psychologische Behandlung mitzuteilen. Daraufhin gingen verschiedene Unterlagen zu seinem Arbeitsunfall und dessen Auswirkungen sowie des umfangreichen somatischen Krankheitsbildes ein, aus denen sich u.a. ergab, dass er seit Oktober 2008 berufsunfähig sei. Angaben oder Unterlagen hinsichtlich einer weiteren psychologischen/psychotherapeutischen Behandlung wurden trotz Erinnerung nicht vorgelegt.
7Daraufhin widerrief der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2010 (zugestellt am 16. Februar) die dem Kläger im August 1998 erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger", forderte ihn auf, die Erlaubnisurkunde zurück zu geben und drohte insoweit ein Zwangsgeld von 300 EUR an; außerdem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinsichtlich der umfangreichen Begründung wird auf diese Verfügung Blatt 170 ff des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
8Am 16. März 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
9Zur Begründung trägt unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 20. Januar 2009 zusammengefasst vor, er habe sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergebe. Bei dem einmaligen Vorfall im Dezember 2007 müsse von einer stark eingeschränkten Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Er habe vom 26. August bis zum 7. Oktober 2009 eine Reha-Maßnahme mitgemacht; aus dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht ergebe sich, dass er unter einem Trauma gelitten habe, seitdem er im Jahre 2007 erleben musste, dass während seines Dienstes im OP seine Ehefrau mit Hirnblutungen als Notfall in den OP-Saal geschoben wurde und kurz darauf verstarb. Dies habe eine Entwicklung in Gang gesetzt, die in dem Vorfall vom 12. Dezember 2007 gemündet habe; er habe auch nicht regelmäßig Betäubungsmittel konsumiert. Der Widerruf sei auch unverhältnismäßig, da der Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau seine minderjährigen Kinder allein zu erziehen habe und seinen Arbeitsplatz im Krankenhaus endgültig verliere, wenn der Widerruf rechtskräftig werden würde.
10Der Kläger beantragt,
11die Widerrufsverfügung des Beklagten vom 12. Februar 2010 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen,
14und verweist zur Begründung auf die Gründe seiner Widerrufsverfügung.
15Mit Beschluss vom 27. Januar 2011 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogenen Strafakte der StA L. 102 Js 45/08 Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die unbeschadet der Tatsache, dass der Kläger berufsunfähig ist und nicht mehr als Krankenpfleger wird arbeiten können, zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Die streitige Widerrufsverfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes in der im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung im Februar 2010 geltenden (und insoweit auch heute noch gültigen) Fassung ist die Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist. Dies war in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2010 der Fall. Das Gericht folgt der Begründung der Widerrufsverfügung vom 12. Februar 2010 und kann daher von einer weiteren ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19Im Hinblick auf die Klagebegründung ist nur noch zu ergänzen, dass nach Aktenlage der BTM - Konsum offensichtlich kein Einzelfall war, da die festgestellten Blutwerte nach der zutreffenden Bewertung des Gutachtens für einen häufigeren, wenn nicht sogar regelmäßigen Cannabis-Konsum sprechen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch noch "harte" Drogen wie Amphetamin in erheblichem Umfang konsumiert hatte. Auch die Tatsache, dass für die Beschaffung neuer Drogen eine Fahrt von M. (bzw. P. , dem Wohnort der Begleiterin) in die Niederlande und zurück erfolgte - und dies unter der Wirkung erheblichen BTM-Konsums -, spricht nicht für einen einmaligen Vorfall. Auch aus dem Reha-Entlassungsbericht ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich (wieder) stabilisiert haben könnte. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass nicht nur eine berufliche Umschulung erforderlich, sondern auch eine "ambulante Psychotherapie indiziert" ist, die aber offenbar - aus welchen Gründen auch immer - bisher nicht erfolgte. Die außerdem dort befindliche Bemerkung: "Es liegen keine Hinweise auf ....Substanzmissbrauch vor." wird sicherlich zutreffend medizinisch den dort festgestellten Zustand beschreiben. Angesichts der Tatsache, dass die Tat des 12. Dezember 2007 und ihre Verurteilung in der Anamnese aber nicht erscheint, ist dem allerdings keine weitere Bedeutung zuzumessen.
20Das Gericht verkennt nicht die Schwierigkeit der persönlichen Situation des Klägers auf Grund des tragischen Todes seiner Ehefrau und der dabei aufgetretenen Umstände, der Sorge um seine Töchter und der nachfolgenden und offenbar immer noch andauernden Berufsunfähigkeit einschließlich des Verlustes des Arbeitsplatzes. Diese persönlichen Aspekte können aber bei der rechtsgebundenen, keine Ermessensspielräume eröffnenden Entscheidung über die Zuverlässigkeit ( .."ist zu widerrufen"..) keine Rolle spielen, da sie nicht berufsbezogen sind.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
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