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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z L 929/11

Datum:
29.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6z. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6z L 929/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0929.6Z.L929.11.00
 
Schlagworte:
Studium, Studienplatz, Medizin, Tiermedizin, Vergabe, Hochschulzulassung, Wartezeit, Abiturnote, Abiturdurchschnittsnote, numerus clausus, Teilhaberecht, Verwerfungsmonopol
Normen:
GG Art 3 Abs 1, 12 Abs 1; VergabeVO §§ 6, 7, 9, 14, 15; Hochschulrahmengesetz § 32
Leitsätze:

1. Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat jeder hochschulreife Bewerber um einen Studienplatz das verfassungskräftige Recht auf eine Auswahlentscheidung, die ihm zumindest eine Chance auf Verwirklichung seines Studienwunsches belässt.

2. Soweit diese Chance für eine wesentliche Gruppe der Bewerber (allein) durch Einräumung einer Wartezeitquote gewährt wird, darf die für eine Zulassung zum Studium erforderliche Wartezeit die Grenze des Zumutbaren nicht überschreiten; diese Grenze ist zum Wintersemester 2011/2012 überschritten worden.

3. Aus den vorgenannten Umständen folgt nicht nur die objektive (teilweise) Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Auswahlsystems, sondern auch ein individueller Zulassungsanspruch des Antragstellers.

4. Dieser Zulassungsanspruch kann auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig durchgesetzt werden; das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht entgegen.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller zum Wintersemester 2011/2012 vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Dabei hat die Zulassung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zu erfolgen. Sollten an dieser Universität - auch in der für das Auswahlverfahren der Hochschulen vorgesehenen Quote - keine freien Studienplätze mehr vorhanden sein, kann die Zulassung an einer anderen, vom Antragsteller in Bezug auf die Wartezeitquote genannten Hochschule erfolgen. Unter den Hochschulen, die noch zumindest einen freien Studienplatz zu vergeben haben, ist dabei diejenige zu wählen, welche der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag mit der höchsten Ortspräferenz versehen hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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