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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z L 1222/11

Datum:
01.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6z. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6z L 1222/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1201.6Z.L1222.11.00
 
Schlagworte:
Härtefall, Arztpraxis, Eltern, Übernahme, Wartezeit
Normen:
§ 15 VergabeVO
Leitsätze:

Wunsch zur Übernahme der elterlichen Arztpraxis begründet keinen Härtefall.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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