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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4131/10

Datum:
09.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6z. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6z K 4131/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0309.6Z.K4131.10.00
 
Schlagworte:
Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte
Normen:
Staatsvertrag Stiftung für Hochschulzulassung Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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