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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4086/10

Datum:
10.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6z. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6z K 4086/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0210.6Z.K4086.10.00
 
Schlagworte:
Abiturbestenquote, Landesquote, Europa, Diskriminierungsverbot
Normen:
VergabeVO § 12, § 13 AEUV Art 18
Leitsätze:

Das System der Landesquoten in der Abiturbestenquote und die Zuordnung ausländischer Studienbewerber sind mit Euorparecht vereinbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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