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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4083/10

Datum:
02.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6z. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6z K 4083/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1202.6Z.K4083.10.00
 
Schlagworte:
Nachteilsausgleich, Wartezeit, Schwangerschaft, Elternzeit, Geburt
Normen:
VergabeVO § 14
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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